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E-Mail Adressen für Ihr Newsletter kaufen

E-MAIL ADRESSEN FÜR NEWSLETTER KAUFEN, EINE GUTE IDEE?

E-mail Adressen im Netz zu kaufen um dadurch seine Newsletter Abonnentenliste zu erweitern, ist angesichts der strengen Bestimmungen in Deutschland keine Gute Idee. Ist es doch für den Empfänger einer solchen E-Mail, mittlerweile ein leichtes den Absender mit vorgefertigten Formularen aus dem Netz abzumahnen. Strafen bis zu einem 5-stelligen Betrag, sind auch hier keine Seltenheit für den Versender geworden. Doch wie kann ich mich vor so etwas schützen?

1. WICHTIG NEWSLETTER DÜRFEN NUR MIT DOUBLE OPT IN VERSANDT WERDEN!

Für Deutschland gilt bei Newsletter Werbung das Opt-in-Verfahren. Der Endverbraucher muss explizit einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich eingewilligt haben, ansonsten verhält sich der Unternehmer bei einer nicht erlaubten Kontaktaufnahme wettbewerbswidrig und darf abgemahnt werden.Laut BGH (Az.: I ZR 218/07) gilt dies schon beim einmaligen Versand einer nicht erwünschten Werbe-E-Mail.

Hier fordert der Gesetzgeber das Double-Opt-In Verfahren. Bevor der Newsletterversand an den Kunden zulässig wird, muss dieser seine Einwilligung nochmals bestätigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass auch wirklich der Kunde die Einwilligung erteilt hat und die Anmeldung nicht von einem Dritten stammt.

Zur Absicherung des Unternehmers, sollte das ganze auch protokolliert werden, so das man es im Zweifel vor Gericht auch nachweisen kann.

2. WIE LANGE GILT DIE GENEHMIGUNG ZUM NEWSLETTER EMPFANG?

Eine einmal wirksam erteilte Einwilligung kann durch Zeitablauf auch automatisch wieder erlöschen.

Hat man zum Beispiel im Jahr 2014 eine Einwilligung für das empfangen von Werbemails erteilt, dann darf die aller erste E-Mail NICHT erst im Jahr 2017 beim Empfänger eintreffen. Die Einwilligung ist dann nicht mehr wirksam. Das sagt das Amtsgericht Bonn (Az.: 104 C 227/15).

3. PROTOKOLLIEREN SIE DIE EINWILLIGUNGEN

Die Einwilligung Ihrer Empfänger sollten Sie immer protokollieren, damit diese bei eventuellen Abmahnungen oder gerichtlichen Streitigkeiten auch vorweisen können. Es genügt keinesfalls, double opt in anzubieten! Sie müssen dies und den Klick des Empfängers auf den Link in der Bestätigungsmail auch vollkommen rechtssicher beweisen können. Den meisten Versendern von Werbemails ist diese Problematik nicht bekannt, und die Überraschung kommt mit der ersten Abmahnung.


4. ANONYME ANMELDUNG FÜR DEN EMPFÄNGER

Aus der Sicht des Datenschutzes, ist der Newsletter Versender verpflichtet, bei der Anmeldung so wenig Daten wie nötig vom Abonnenten zu erheben. Er muss ihm die Möglichkeit lassen, den Newsletter auch nur durch Eingabe einer E-Mail-Adresse ohne Eingabe von personenbezogenen Daten wie Name, Adresse etc. – zu erhalten.

5. DIE ABBESTELLUNG NICHT VERGESSEN!

Klar, das wollen wir eigentlich nicht, aber! Der Abonnent muss jederzeit die Möglichkeit haben, das Newsletter wieder abzubestellen. Hier reicht es, wenn am Ende des Newsletters, die Möglichkeit gegeben wird, durch Klicken eines Links sich vom Newsletter Empfang abzumelden. Ebenso muss es auch möglich sein, sich per E-Mail oder anderen Medien (Telefon, per Post etc.) an den Versender zu wenden, um sich aus dem Verteiler wieder rausnehmen zu lassen.

6. NEWSLETTER FÜR BESTEHENDE KUNDEN

Besteht bereits ein Geschäftskontakt zu dem Kunden und sie wollen diesem Ihr Newsletter zukommen lassen, müssen Sie folgendes beachten. Die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 UWG müssen eingehalten werden. Eine Newsletter Versand ist zulässig, wenn:

  • Ihr Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

  • Ihr Unternehmen die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Sicherer fahren sie aber auch hier, wenn Sie eine Einwilligung für E-Mail-Werbung bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen ausdrücklich einzuholen.

7. IMPRESSUMSPFLICHT BESTEHT AUCH BEI NEWSLETTERN

Ein Newsletter, ist ein Telemediendienst. Daher muss der Anbieter, gem. § 5 TMG innerhalb der E-Mail Werbung Namen und Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse zur „schnellen elektronischen Kontaktaufnahme“ im Rahmen des Impressums angeben.

Laut OLG München (Az.: 29 U 2681/03) reicht es auch aus, wenn das Impressum über 2 Klicks erreicht werden kann – was bedeutet, das ein Link auf das Impressum der Unternehmenswebseite genügen sollte.

Bitte beachten Sie, das diese 8 Punkte nicht absolut Rechtssicher sondern nur Hinweise sind! Das Thema Newsletter Versand ist ein sehr heißes Eisen, das stetig neu geschmiedet wird. Wir wollen mit dem Artikel, lediglich davor warnen, das Thema Newsletter Versand auf die leichte Schulter zunehmen. Einfach mal so, tausende Adressen zu kaufen und diese mit Ihrer Werbung zu bombardieren, weil Sie der Meinung sind es würde sich keiner beschweren, ist definitiv der falsche Weg.

Wir versenden für verschiedene Kunden teilweise an eine sehr hohe Anzahl Newsletter Abonenten und können aus der Erfahrung heraus sagen, das sich pro Newsletter Versand, zwischen 3-5 Leute per Mail oder auch telefonisch melden. Alleine aus dieser Erfahrung empfehlen wir besonders unsere Punkte 1-3 zu berücksichtigen.